Kabel Deutschland Drosselung: Auch ältere Verträge sind betroffen

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Kabel-Deutschland-Kunden mit Verträgen, die vor August 2009 abgeschlossen wurden, bekommen in den nächsten Tagen ein Änderungsdokument per Post zugeschickt. Darin wird unter anderem festgeschrieben sein, dass der Kabelnetzbetreiber bei intensiver Nutzung von Filesharing-Diensten seitens des Kunden sich das Recht offen hält, die Bandbreite des Internetanschlusses zu verringern. Die  Grenze wird  bei 10 GB täglich liegen. Dies berichtet das Magazin Golem.

Was besagt die Drosselung?

Kabelinternet-Kunden, die an Filesharing-Diensten teilnehmen und die Grenze von 10 GB pro Tag überschreiten, müssen mit einer Drosselung ihrer Internetgeschwindigkeit auf 100 Kbit/s rechnen. Die Drosselung beschränkt sich auf  den Tag, an dem die 10 GB-Datenmenge überschritten wird. Am nächsten Tag wird die Drosselung aufgehoben.

Der Kabelanbieter betont jedoch, dass die Drosselung ab 10 GB lediglich Filesharing-Dienste betrifft. Im Allgemeinen komme es erst ab 60 GB pro Tag zu einer solchen Reduzierung der Bandbreite.

Ist die Maßnahme notwendig?

Nutzer von Filesharing-Diensten laden in der Regel große Datenpakete wie zum Beispiel Filme oder Serien hoch und herunter. Sowohl im Upload als auch im Download entsteht für die Provider eine hohe Mehrbelastung. Diese Mehrbelastung wirkt sich wiederum auf die Internetgeschwindigkeit anderer Nutzer aus, die mit dem gleichen Verteiler (siehe Netzebene 4) verbunden sind. Um eine ausgeglichene Nutzung für alle am Verteiler angeschlossenen Parteien zu gewährleisten, schreitet Kabel Deutschland ein, sobald die 10 bzw. 60 GB von einem Nutzer erreicht bzw. überschritten werden.

Im Änderungsbescheid wird die Regelung wie folgt erklärt:

Zitat aus  Änderungsbescheid zu Ziffer 4.1.8 in den AGB: "… um dem Ziel eine rgleichbleibenden Stabilität und Sicherheit in der Netzabdeckung mit ausreichender Bandbreite und Netzgeschwindgkeit bestmöglich nachkommen zu können, wird hier bestimmt, dass der Zugang zum Internet nicht für dauerhafte Serververbindungen oder Verbindungen von Standorten oder Kommunikationsanlagen genutzt werden darf.""

In Ziffer 4.1.8. heißt es in in den AGB wörtlich: [Der Kunde ist verpflichtet] „… den Zugang zum Internet nicht zum Betreiben eines Servers und/oder für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen des Kunden zu benutzen“ (Quelle).

Drosselung durch Klage bekannter geworden

Obgleich bereits seit 2012 die neuen AGB gelten, wurde die Die Kabel-Deutschland-Drosselung das erste Mal thematisiert, als eine Klage seitens des Bundesverbandes für Verbraucher gegen den Kabelnetzbetreiber veröffentlicht wurde. Darin heißt es, dass eine mögliche Drosselung der Internetleitung des Kunden nicht deutlich genug kommuniziert worden sei und es sich folglich bei dem Begriff „Internetflatrate“ um irreführende Werbung handele. Kabel-Blog berichtete.

(Quelle: Golem)

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Über Nadja 137 Artikel
Seit 2006 bin ich als Redakteurin und Lektorin bei Online-Projekten aktiv. Hier im Kabel-Blog bin ich für die News zuständig, recherchiere neue Sender und erstelle nützliche Ratgeber für euch. Was ist ein Kabelreceiver? Was braucht ihr fürs digitale Fernsehen? Was gibt es an Onlinevideotheken in Deutschland? Ich erkläre es euch gern.

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