Vorratsdatenspeicherung gekippt – Gesetz muss erneut auf den Prüfstand

Das „Gesetz zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren“, verabschiedet im November 2007 und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, hat einen Rückschlag erfahren. Die so genannte Vorratsdatenspeicherung, also die massenhafte Speicherung von Internet-Verbindungsdaten ohne jeglichen Verdacht, ist heute vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das bedeutet auch, dass alle bisher gespeicherten Daten umgehend gelöscht werden müssen. Mit dieser Entscheidung gaben die Richter einer Massenklage von fast 35.000 Personen statt, die gegen die Vorratsdatenspeicherung vor Gericht gezogen waren, weil sie diese als eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und das Recht auf informelle Selbstbestimmung ansahen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet jedoch keine endgültige Abschaffung der mehr als umstrittenen Vorratsdatenspeicherung. In der Pressemitteilung des Gerichts in Karlsruhe ( http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html) hieß es, dass „die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß“ und mit Artikel 10, Absatz 1 des Grundgesetzes („Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich“) nicht zu vereinbaren sei. Auch wenn eine Vorratsdatenspeicherung als solche noch nicht verfassungswidrig zu nennen sei, so weise die derzeitige Regelung aber dennoch erhebliche Mängel auf. Weder sei eine ausreichende Sicherheit der Daten garantiert, noch wären von Anfang an klare Verwendungsbegrenzungen für die Nutzung der Daten formuliert worden. Auch hinsichtlich der Transparenz und der Rechtschutzanforderungen entspreche das Gesetz nicht den nach deutschem Recht geltenden Maßstäben.

Urteilsverkündung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, Teil 1:

httpv://www.youtube.com/watch?v=hk4F4rD7N5E

Urteilsverkündung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, Teil 2

httpv://www.youtube.com/watch?v=93Q-QKPn9BA

Ein vollständiger Sieg für die Kläger ist diese Entscheidung dennoch nicht, denn das einstweilen gekippte Gesetz beruht auf der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die vor allem der Bekämpfung von Terroristen dienen soll und auch weiterhin Bestand hat. Das bedeutet, dass eben auch in Deutschland Vorratsdatenspeicherung prinzipiell möglich ist; jedoch bedarf es dazu einer organiserten und vor allem mit Verfassung und Grundgesetz zu vereinbarenden Regelung. Es müsse klar sein, dass eine Datenspeicherung in diesen Dimensionen erhebliche Einschnitte in die Privat- und Intimsphäre der Bürger bedeute, langfristig die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen einzelner (unbescholtener) Bürger ermögliche und darüber hinaus dem Gefühl der Bevölkerung, in einem Überwachungsstaat zu leben, Vorschub leiste.

EU-Justizkommissarin Viviane Reding kündigte indes an, die Richtlinie auf den Prüfstand stellen zu wollen, um auszuloten, ob derartige Bestimmungen nicht auch auf EU-Ebene gelockert werden können.

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