Ein weiterer Einspeisevergütungsstreit zwischen Kabel Deutschland und den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ist entbrannt. Dieses Mal handelt es sich um die Einspeisung des neuen Radiosenders BR Heimat.
Erneuter Streit um den Begriff Must Carry
Der Bayrische Rundfunk hat den neuen Sender BR Heimat gestartet und erwartet von den Kabelnetzbetreibern wie gewohnt die kostenlose Einspeisung in die Kabelnetze. Kabel Deutschland weigert sich, den neuen Sender als Must Carry anzuerkennen, da das Unternehmen in dem Sender lediglich ein Zusatzangebot sieht. Die Must-Carry-Regel besagt, dass Sender der Öffentlich-Rechtlichen als Grundversorgung von jedem Anbieter kostenlos eingespeist, das heißt zur Verfügung gestellt werden sollen. Das gilt sowohl für die Fernseh-Sender in Standardqualität und als HDTV als auch für die analogen und digitalen Radiosender. Davon betroffen sind nicht nur die Kabelnetzbetreiber, sondern auch Anbieter von Internetfernsehen und IPTV und auch Anbieter von Sat-TV (Entertain Sat, Vodafone Sat). Als ÖR-Sender sind sie auch über Satellitenschüssel und Antenne (DVB-C) unverschlüsselt zu beziehen.
BR Heimat
Ob BR Heimat nun als Zusatzangebot zu sehen ist und nicht unter die Must-Carry-Regel fällt, entscheiden die berufenen Gerichte, an die sich Kabel Deutschland bzw. die Öffentlich-Rechtlichen wenden werden. Inhaltlich werden über den Radiosender Volksmusik und Blasmusikkapellen zu hören sein. Außerdem erfährt der Radiohörer mehr aus und über Bayern, über seine Geschichte und die Menschen, die in dem Bundesland leben. Der Sender wird seit Anfang Februar in den Standards DAB+ (Digitales Radio), DVB-S (Satellitenfernsehen) und DVB-T (Antenne) verbreitet und kann auch über DVB-C (Kabelfernsehen) ausgestrahlt werden.
Streit um Must-Carry
Mitte 2012 liefen die Einspeise-Verträge zwischen ARD und ZDF und den Kabelnetzbetreibern aus und wurden seitens der Sendeanstalten nicht mehr verlängert. Bis dahin zahlten die Öffentlich-Rechtlichen den großen Netzbetreibern Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW Einspeisevergütungen, damit ihre Sender von den Netzanbietern ausgestrahlt wurden. Man sah die Einspeisung auf beiden Seiten als Dienstleistung an, die entsprechend vergütet wird. Mit dem Auslaufen der Verträge berufen sich die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten auf die Must-Carry-Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, die besagt, dass öffentlich-rechtliche Sender (Radio und TV) Grundversorgung für die Bevölkerung darstellen und daher die Einspeisung keine Dienstleistung der Netzanbieter, sondern eine Verpflichtung darstellt. Kabel Deutschland verklagte daraufhin einzelne Sender auf die Einspeisevergütung, verlor bisher jedoch in der letzten Instanz. Mehr zu diesem Thema auf Kabel-Blog.
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