Des öfteren liest man die Frage, ob sich ein Harz 4-Empfänger den Kabelanschluss bezahlen lassen kann. Hierfür gibt es klare Regelungen.
Sonderausgaben, wie eben der Kabelanschluss, sind in der Regelleistung (ALG 2) enthalten. Müssen also vom bezogenen Geld bezahlt werden. Beim Bezug von Arbeitslosengeld verhält sich dies genauso.
§20 SGB II – Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Unterschiede gibt es nur bei der GEZ-Befreiung. Dem Bewilligungsbescheid liegt eine „Bescheinigung über [den] Leistungsbescheid zur Vorlage bei der GEZ“ bei. „Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einer schriftlichen Beantragung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der Gebühreneinzugszentrale. Zusätzliche Nachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich“.
Dieses Blatt muss lediglich noch an die GEZ in 50656 Köln gesendet werden.
Schon ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum der Bewilligung – steht ebenfalls auf dem Zettel – veranlasst.
Update 11:49 Uhr:
Dennoch haben Arbeitslosengeld II Empfänger einen bedingen Anspruch auf einen Kabelanschluss. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine Hausantenne zur Verfügung steht. So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 4 AS 48/08 R).
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