Um das Thema Vectoring ist eine Entscheidung gefallen, die alle Marktakteure berücksichtigt hat. Demnach muss die Telekom ihren Mitbewerbern weiterhin den Zugang zu den Kabelverzweigerstellen (KVz, den grauen Kästen am Straßenrand) gewähren.
Unter bestimmten Umständen kann die Telekom jedoch auch den alleinigen Zugang für sich beanspruchen, nämlich dann, wenn sie die neue Technologie Vectoring anwenden möchte.
Zugangsverweigerung ist möglich, wenn
- es im entsprechenden Gebiet bereits ein zweites Festnetz gibt
- die Telekom mehr KVz-TAL (KVz-Teilnehmeranschlussleitungen, Leitung vom KVz zum Kunden, die sogenannte „Letzte Meile“) erschlossen hat als ein Mitbewerber
- und die Telekom als Ersatz für den Zugang zur KVz-TAL dort ein angemessenes Bitstromprodukt anbietet
Zugangsverweigerung ist nicht möglich
In Gebieten ohne zweites Festnetz darf die Telekom den Mitbewerbern den KVz-Zugriff nicht untersagen, wenn der Mitbewerber bereits selbstständig eine Kabelverzweigerstelle für Breitbandtechnik erschlossen hat, Vectoring einsetzt und ein angemessenes Bitstromprodukt anbietet.
Unternehmen, die bereits KVz-TAL besitzen, können auch zukünftig ihre von der Telekom angemieteten V-DSL-Anschlüsse betreiben, müssen aber ab 2017 Vectoring eimsetzen, wenn die Telekom als Eigentümer dies von ihnen fordert.
Vectoring
Dieser Entscheid wurde nötig, als die Telekom eine Monopolstellung der KVz für sich beanspruchte. Die Forderung wiederum kam zustande, nachdem ersichtlich wurde, dass die neue Technologie Vectoring nur dann effektiv genutzt werden kann, wenn ein einziger Anbieter an einem Kvz diese einsetzt. Vectoring ermöglicht in einem bereits vorhandenen Kupferleitungssystem Bandbreiten, die über normale DSL- bzw. VDSL-Leistungen hinausgehen. Dank dieser Technologie könnten auch mit Kupferleitungen Datengeschwindigkeiten bis zu 50 Mbit/s erreicht werden. Damit stellt Vectoring eine kostengünstige Alternative im Vergleich zum vielerorts erst entstehenden Glasfaserleitungsnetz dar.
Stellungnahme bis 10. Mai
Bis zum 10. Mai 2013 können die Marktakteure gegen diesen Bescheid Stellung beziehen, die in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Am 24. April findet zudem eine öffentliche mündliche Anhörung in Bonn statt.
Bild: Telekom Deutschland
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