Das Internet ist mittlerweile voll von so genannten „Streaming Sites“, die es dem Besucher ermöglichen, sich kostenlos Serien, Dokumentationen und Spielfilme über den heimischen PC anzuschauen. Je nach Auslastung der Seiten, Internetgeschwindigkeit und Softwareaktualität kann dies zu einem Vergnügen, aber auch zu einer Tortur werden, so dass man es im Zweifelsfall auch wieder bleiben lässt und doch eher den Weg zur Videothek oder ins Kino auf sich nimmt. Die entscheidende Frage aber lautet: Ist es denn überhaupt legal, sich diese Inhalte anzuschauen? Dass das Runterladen, Speichern und Verbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material, seien es nun Filme, Musik oder Bilder, ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechtehalters nicht erlaubt ist, dürfte allgemein bekannt sein. Wie sieht die Rechtslage aber aus, wenn ich mir einen Film oder eine Serienepisode über das Internet anschaue, ohne sie zu speichern?
Beispiele liefern die weitläufig genutzten Plattformen kino.to und watchxonline.com, die zum Teil brandaktuelle Kinofilme (also solche, die noch in den Kinos laufen beziehungsweise gerade erst gelaufen sind, womit offenkundig ist, dass es sich um Raubkopien handelt) sowie eine große Anzahl sonstiger Filme, Serien und Dokumentationen als Livestream anbieten. Momentan sind dort beispielsweise „Sherlock Holmes“, „Avatar“ oder auch der neueste Film der Coen-Brüder „A serious man“ zu sehen. Auf der Seite kino.to selbst heißt es in den Frequently asked Questions:
„Kino.to ist nicht illegal, Kino.to hostet keine eigenen Streams sondern verlinkt nur embedded Codes. Die Rechtslage ist je nach Land verschieden. Daher kann das Anschauen von Videostreams in ihrem Land je nach Stream illegal sein. Das Betreten und Nutzen der Seite kino.to selber ist nicht illegal. In der Schweiz ist das Anschauen von OnlineStreams legal.“
So weit, so undurchsichtig. In zahlreichen Internetforen streiten sich die Benutzer über die Frage, ob man sich Streams nun ohne Bedenken anschauen kann oder nicht, wobei die Meinungen weit auseinander klaffen. Unbestritten ist, dass sich die Betreiber von kino.to und ähnlichen Seiten (zumindest nach deutschem Recht)strafbar machen, wenn sie derlei Inhalte anbieten, sei es nun direkt oder als Verlinkung, da die Betreiber dazu verpflichtet sind, die verlinkten Inhalte auf etwaige Illegalität zu prüfen. Da die Betreiber dieser Plattformen jedoch nicht in Deutschland ansässig sind, ist es schwierig, sie strafrechtlich zu verfolgen.
Der Download obgenannter Inhalte (zum Beispiel über Tauschbörsen oder Downloadseiten, sofern solche nicht lizensiert und damit für den Benutzer kostenpflichtig sind) ist ebenso illegal. Was aber das bloße Anschauen von Inhalten angeht, befindet man sich in einer rechtlichen Grauzone, sofern die Daten, die beim Laden eines Streams notwendigerweise temporär auf dem PC gespeichert werden, nicht auch langfristig auf der Festplatte des Benutzers landen. Das bloße, kostenlose Anschauen von Kinofilmen, Serien und dergleichen mehr ist aber legal:
„Das Schmarotzen via Stream ist zudem völlig legal. Gesetzlich verboten ist nur die Verbreitung von rechtswidrig hergestellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, nicht das Konsumieren“, erläutert der Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht Christian Solmecke. Auch wenn dem Nutzer klar sein dürfte, dass ein aktueller Kinofilm auf Kino.to nur illegal mitgeschnitten sein kann, macht er sich durch dessen Anschauen hierzulande nicht strafbar.“ Quelle
Nichtsdestotrotz sieht die Filmindustrie es natürlich nicht gern, wenn ihre Produkte auf diese Art und Weise konsumiert werden und ihr somit großflächig Einnahmen flöten gehen. Deshalb bleiben auch Strafandrohungen und Einschüchterungsversuche nicht aus. Nach wie vor sind die Anwälte von Fox und Co. aber eher auf der Jagd nach den „großen Fischen“, das heißt denjenigen, die auf breiter Ebene Material illegal downloaden und/oder weiter verbreiten – wie eben auch die Betreiber von kino.to und Konsorten.
Einige wenige Urheber beziehungsweise Rechtehalter haben auf den Trend, das Internet als Film-und Serienquelle zu nutzen, reagiert und bieten ihre Inhalte direkt und völlig legal an. Ein Beispiel hierfür liefert die amerikanische Animationsserie „South Park“ von Trey Parker und Matt Stone. Auf southparkstudios.com (mittlerweile nur noch für Nutzer innerhalb der USA) sowie southpark.de kann man sich sämtliche Staffeln der Serie gratis anschauen – im Falle von southpark.de sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache. Diese Streams werden offiziell vom Rechteinhaber Comedy Central angeboten und sind somit unbedenklich.
Wer sich bei den beschriebenen Seiten nicht sicher ist, dem eröffnen sich andere, unbedenklichere Möglichkeiten, sich Filme und Serien kostenlos im Internet anzuschauen. Ein Beispiel: Die kostenlose Software des Anbieters Zattoo ermöglicht es den Nutzern, sich das aktuelle Fernsehprogramm in Echtzeit auf dem PC anzuschauen. Voraussetzung sind lediglich ein Internet-Breitbandanschluss, ein aktuelles Betriebssystem sowie die kostenlose Registrierung auf der Zattoo-Homepage und der Download des Zattoo Players. Zattoo erwirbt die Rechte der ausgestrahlten Kanäle, so dass hier wirklich alles legal abläuft.
Auf Maxdome, einem so genannten Pay-per-View- Portal, haben Interessenten im Rahmen eines kostenlosen Probemonats die Gelegenheit, aus einem Angebot von mehr als 20.000 Filmen online zu schauen, was immer sie wollen (ein Blick auf die Spielfilmseite des Anbieters präsentiert dem Betrachter „Harry Potter und der Halbblutprinz“, „Slumdog Millionare“ oder „Hangover“ als momentane Maxdome-Highlights) . Hier muss aber genau aufgepasst werden: Nach Ablauf dieses Probemonats entstehen dem Nutzer sofort monatliche Kosten. Wer sich also für dieses Angebot interessiert und sich nur einen Monat lang in der Filmwelt austoben will, sollte unmittelbar und unaufgefordert nach seiner Anmeldung die Kündigung hinterherschicken.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar