Die zunehmende Internetnutzung der Kunden mache eine Preiserhöhung notwendig, heißt es in den zurzeit verschickten Briefen von Unitymedia. Dies berichtet die Rheinische Post und beruft sich dabei auf einen Unitymediakunden aus Meerbusch. Bestandskunden, die sich noch weit vom Ende der Laufzeit befinden, betreffe diese Regelung nicht.
Preiserhöhung wegen steigendem Verbrauch
Kunden wollen immer schnellere Internetleitungen. In einem Jahr sei der Verbrauch pro Anschluss um rund 50 Prozent auf nunmehr 50 Mbit/s im Durchschnitt gestiegen. Um hierfür den Qualitätsstandard zu halten und das Netz weiter auszubauen, sei die Preiserhöhung notwendig geworden.
Seit zwei Monaten vermarkten Unitymedia und Kabel BW Anschlüsse um die 200 Mbit/s. Zwei Wochen später zog Kabel Deutschland nach (Kabel-Blog berichtete). Zugleich wurden die Preise für die Angebote bei jedem Kabelanbieter, der diese Geschwindigkeiten im Repertoire hat, für das erste Kundenjahr stark gesenkt, um dann ab dem zweiten Jahr den eigentlichen Preis zu fordern. Das im Durchschnitt über 40 Euro (2Play) bzw. 50 Euro (3Play) kostende 200er-Paket wird im ersten Jahr um bis zu 10 Euro pro Monat gesenkt. Bei Kabel Deutschland (3Play-Premium) sind es sogar 20 Euro, bei einem Preis von 79,90 Euro ab dem 2. Jahr.
Preisanstieg betrifft Kunden mit auslaufender Mindestvertragslaufzeit
Bisher sind etwa die Hälfte der Kunden von Unitymeda Kabel BW betroffen. Bei diesen Kunden handelt es sich um 2015 auslaufende Mindestverträge. Kunden, die erst in diesem Jahr einen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben nach Aussage der Rheinischen Post bisher verschont. Die Mindestlaufzeit ist auf 24 Monate angelegt. Die Kündigungfrist beträgt zwei Monate, das heißt, zwei Monate vor Laufzeitende muss die Kündigung erfolgt sein. Andernfalls wird der Vertrag automatisch mit den bestehenden Konditionen um 12 Monate verlängert. Wer sich nun ab Februar 2015 in dieser Zeitspanne bewegt, bekam den Brief in diesen Wochen zugeschickt.
Sonderkündigungsanspruch nicht gegeben
Mit der Preiserhöhung wurde eine grundlegende Änderung eines bestehenden Vertrages herbeigeführt, die einseitig und nicht im gegenseitigen Einverständnis erfolgte. Dennoch wurde die Grenze von 5 Prozent eingehalten – das heißt, die Preiserhöhung pro Tarif beträgt maximal 5 Prozent.
Diese Regelung ist in den AGB §5 (Entgelte, Rechnung, Änderungen der Entgelte und Zahlungsbedingungen) festgeschrieben. Darin heißt es: „Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgelts, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts […] innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen.“
Da die 5-Prozent-Grenze unterschritten wurde, kann der Kunde entweder die neuen Bedingungen akzeptieren und den Vertrag verlängern oder er kündigt regulär zwei Monate vor Laufzeitende. Die in die Zeit fallende Preiserhöhung hat er zu tragen.
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